Satzung des CBF-Ortvereins-Borken e.V.

Satzung für den CBF-Ortsverein-Borken e.V.

Beschlossen und veröffentlicht am : 20.07.2010

Satzung für den CBF-Ortsverein-Borken e.V.

Beschlossen und veröffentlicht am : 20.07.2010

INHALT Seite

 

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I.Satzung für den CBF-Ortsverein-Borken e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Bereich 3

 

§ 2 Selbstverständnis und Aufgaben 3

 

§ 3 Ehrenamt und Arbeit 4

 

§ 4 Mitgliedschaft 4

 

§ 5 Beitragspflichten 4

 

§ 6 Ende einer Mitgliedschaft 4

 

§ 7 Organe des Vereins 5

 

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 5

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung 5

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 6

 

§ 11 Der Vorstand des Ortsvereins 6

 

§ 12 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes 7

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes 7

 

§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden 8

 

§ 15 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern 8

 

§ 16 Ausschüsse und Beauftragte 8

 

§ 17 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit 9

 

§ 18 Finanzen 9

 

§ 19 Verfahren bei Streitigkeiten 9

 

§ 20 Auflösung 10

 

§ 21 Inkrafttreten 10

 

 

 

SATZUNG FÜR CBF-ORTSVEREIN-BORKEN e.V.

 

§ 1 Name,Bereich

 

1. Der Verein führt als Mitgliedsverband des Club der Behinderten und ihrer Freunde Kreisverband Borken e.v.,

 

den Namen " CBF-Ortsverein-Borken e.V.".

 

2. Er hat seinen Sitz in Borken.

 

3. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Borken und Heiden.

 

4. Die Satzung des Ortsvereins, sowie die aufgrund der Satzung einheitlichen Vorschriften dürfen der Satzung

 

des CBF-Kreisverbandes- Borken e.V. nicht entgegenstehen.

 

Die Satzungsbestimmungen des übergeordneten Verbandes sollen mit dem CBF-Ortsvereins-Satzungen konform gehen.

 

§ 2 Selbstverständnis und Aufgaben

 

1. Der Ortsverein bekennt sich zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen in unserer Gesellschaft.

 

2. Der Ortsverein nimmt in dem vom Kreisverband vorgegebenen Rahmen die Interessen behinderter Menschen wahr,

 

die der Hilfe und Unterstützung bedürfen.

 

Er wirkt darauf hin, soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen,

 

sowie die individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen zu verbessern.

 

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und vertrauensvoll mit dem Kreisverband zusammen.

 

Er unterrichtet diesen jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

 

 

 

Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§ 17) aufgrund seines Selbstverständnisses

 

und seiner Möglichkeiten ( § 18 ) insbesondere durch:

 

* Förderung und Stärkung der Eigeninitiative

 

* Unterstützung bei der Rehabilitation Behinderter

 

* Ermutigung zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft

 

* Förderung der gegenseitigen Hilfe seiner Mitglieder

 

* Förderung des Verständnisses zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, auch durch die Veranstaltung

 

gemeinsamer Festlichkeiten und Exkursionen

 

 

Im einzelnen sind dies auch:

 

 

* Lösung besonderer Probleme wie Wohnungsfragen

 

* Hilfsmittelberatung

 

* Sport und Spiel

 

* Ferien

 

* Ausbildung

 

* Berufsmöglichkeiten

 

* Barrierefreiheit

 

* Verleih von Hilfsmittel

 

* Aufklärung der Öffentlichkeit

 

* Mittelbeschaffung zur direkten Verwendung für gemeinnützige Zwecke

 

* Werbung für die Aufgaben des CBF in der Bevölkerung

 

Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Behindertenorganisationen einzugehen, wobei die Interessen des Kreisverbandes nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Kreisverband zu genehmigen.

 

§  3 Ehrenamtliche Arbeit

1.  Im Ortsverein wirken Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der Nationalität, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, s                                         religiösen  Bekenntnisses und der politischen Gesinnung mit.

2.  Die Aufgaben des CBF werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau, sowie ihrer Gleichberechtigung von  Ämtern erfüllt.

      Nach dem Selbstverständnis des CBF kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu;

      sie ist auf allen Ebenen zu fördern.

 

§  4  Mitgliedschaft

      Mitglieder des Ortsvereins sind:

a)  natürliche Personen als Einzelmitglieder. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Eingang  eines Antrages.

      Die Ortsvereine sind automatisch Mitglied des CBF-Kreisverbandes Borken e.V..

b )  juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des CBF zu                 fördern.

 

§ 5  Beitragspflicht

     Die Mitglieder zahlen im Rahmen der Beschlüsse des Ortsvereins Jahresbeiträge.

 

§  6  Ende der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft endet bei:

       1. Tod des Einzelmitglieds

       2. Überweisung an einen anderen CBF-Verein

       3. Austritt, dieser kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

       4.  Ausschluss

       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt                                             insbesondere

       vor, gleichgültig ob dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die                                                      Interessen des CBF

       schädigt, trotz Mahnung seine/ihre Pflicht nicht erfüllt oder seine/ihre Mitgliedsbheiträge nicht zahlt.

§ 7  Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

             1.  Die Mitgliederversammlung

             2.  Der Vorstand

 

§  8  Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins und den Mitgliedern des Vorstandes, sofern sie nicht      gleichzeitig   Mitglieder des Ortsvereins sind.

 

§ 9  Durchführung der Mitgliederversammlung

         1. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder                                                                         seinem/ihrem Vertreter

                 einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist

                von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder wird ersetzt durch

                die Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

           2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es                        von                    einem  Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

                In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.

           3.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

           4.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag                                                       abgelehnt.

                 Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Ortsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abgerufen werden                                                   sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen werden nicht                                                gezählt.

           5.  Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden                                                                  Stimmberechtigten 

                geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch                                               offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigten widerspricht.

           6.  Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von dem/der Vorsitzenden  und    dem                                     /der von ihm/ihr zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

                 Die Mitgliederversammlung

            1.  entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens

                 eine Woche  vor Versendung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind

                 oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt;

            2.  nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;

            3.  beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;

            4.  genehmigt den Wirtschaftsplan;

            5.  setzt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung die Mitgliederbeiträge fest;

            6.  wählt die Mitglieder des Vorstandes;

                 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen  von                                         einem Bewerber nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich  vereinigt.

            7.  entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereins;

           8.  beschließt über die Aufnahme von darlehen und Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch den  Ortsverein

                 sowie ähnliche Rechtsgeschäfte, die von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind und sich über einen                                                längeren Zeitraum erstrecken;

            9.. wählt jährlich den/die Abschlussprüfer/Abschlussprüferin.

§ 11   Der Vorstand des Ortsvereins

          1.  Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

                   (1)  dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

                   (2)  dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellv. Vorsitzenden

                   (3)  dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin

                   (4)  dem stellv.Schatzmeister / der stellv. Schatzmeisterin

                   (5)  dem Schriftführer/ der Schriftführerin

              2.  Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des/der Vorsitzenden oder                                                        des/der stellv. Vorsitzenden und das Amt des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin. Ist eine                                                                                Vorstandsposition nicht besetzt, entscheidet der übrige Vorstand über die Wahrnehmung der Aufgaben.

              3.  Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode Beisitzer/Beisitzerinnen berufen.

              4.  Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist;                                                     das   gilt auch  für Familienangehörige.

              5.  Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister/

                    die Schatzmeisterin.

                    Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitglieder dieses Vereins abgegeben.

§ 12   Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

           1.  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

                    Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden                                                                     Ersatzwahlen statt. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger                                                                  bestimmen.

              2.  Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens halbjährlich statt. Sie werden von dem/der

                    Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter einer Frist

                    von 8 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte.

             3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder                                                                  anwesend  ist.

                   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

                   Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein                                                           Mitglied  gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.

             4.  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der                                                                       Schriftführerin zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 13  Aufgaben des Vorstandes

          1.  Die Aufgaben des Vorstandes sind:

                   a.  Förderung und Koordinierung der CBF-Arbeit im Ortsverein unter Beachtung der Vorgaben des                                                                      Kreisverbandes.

                   b.  Vertretung des Ortsvereins gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und Einrichtungen und

                         staatlichen und kommunalen Stellen auf Ortsebene (§1 Ziff.4)

                   c.  Aufstellung und Durchführung eines Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung.

                   d.  Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung.

                   e.  Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

                   f.  Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

                  g.  Auswahl der Delegierten für die Kreisversammlung.

                  h.  ggfs. Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers/ einer Geschäftsführerin oder anderer

                       hauptamtlicher Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen.

                 i.  Berufung von Beisitzer/Beisitzerinnen in den Ortsvereinsvorstand mit beratender Stimme.

                 j.  Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Ortsvereins zugewiesen sind.

                 k.  Legt den Wirtschaftsplan für das Folgejahr zur Genehmigung und die Jahresrechnung  für das abgelaufene

                       Kalenderjahr zur Genehmigung vor.

              2.   Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem/der Vorsitzenden oder einem anderen

                     Vorstandsmitglied übertragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

§ 14   Aufgaben des/der Vorsitzenden

           1.  Der/Die Vorsitzende ist der Repräsentant/ die Repräsentantin des Ortsvereins.

               2.  Der/Die Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.

In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereins hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Kreisverbandes einzuholen. Übt dieser/ diese selbst das ihm/ihr zustehende 

Weisungsrecht aus, so geht seine/ ihre Anordnung vor.

 § 15  Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern      

                Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gem. der zur Zeit   gültigen Satzung des                                                                    Kreisverbandes.

§ 16  Ausschüsse und Beauftragte     

          1.  Der Vorstand kann zur Aktivierung des CBFim Ortsverein und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge                                   Ausschüsse bilden.

                  Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.

            2.  Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen( z.B                                                     Ferienzeiten).

§ 17  Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

         1.  Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des

                 Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

            2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            3.  Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

            4.  Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit  die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" 

                 der Abgabenordnung dies zulassen.

            5. Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des                                                  Vereins  erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Ortsvereins                                              keinerlei  vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

                 Der Ortsverein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

                 unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§  18  Finanzen 

             1. Der Ortsverein kann außerhalb seines Bereiches grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Kreisverband

                  Geldmittel beschaffen. Alle finanziellen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

                  Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

            2.  Der Ortsverein verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Wirtschaftsplanes. Die Jahresrechnung wird

                 durch einen Abschlussprüfer/Abschlussprüferin geprüft. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung

  des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die        seine               Entwicklung beeinflussen können.

  Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

          3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

          4.  Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

          5. Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

§ 19  Verfahren bei Streitigkeiten

           Aus der Mitgliedschaft im CBF und der Wahrung ihrer Aufgaben sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen

              einem Ortsverein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Ortsverein und dem Kreisverband untereinander

              werden durch Schiedsgerichte im Sinne von § 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.

§ 20  Auflösung

           Im Falle der Auflösung des Ortsvereins, des Ausscheidens aus dem CBF-Kreisverband oder  bei Wegfall des bisherigen                                                       Zweckes  fällt sein Vermögen an den CBF-Kreisverband Borken e.V., der es nur zu gemeinnützigen und

              mildtätigen Zwecken entsprechend

               den Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf.

§  21  Inkrafttreten

          Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und Genehmigung  des geschäftsführenden                                                                 Vorstandes CBF-Kreisverbandes Borken e.V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

              Die vorstehende Satzung wurde am 20.07.2010 errichtet.

 

              Borken, den 20. Juli 2010

 

 Joseph Tüshaus

gez. Joseph Tüshaus

Vorsitzender

 

 

 

 

 


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